Gesetze / Beherbergungsstatistikgesetz
BeherbStatG§ 6 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbStatG%202003/6#abs-1 (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Beherbergungsbetriebs. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nr. 2 ist freiwillig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbStatG%202003/6#abs-2 (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbStatG%202003/6#abs-3 (3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeherbStatG%202003/6#abs-4 (4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 6 BeherbStatG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Schleswig, 16.10.2024 – 12 B 43/24
- VG Schleswig, 07.11.2019 – 12 A 108/18Zitiert von 1
- VG Schleswig, 07.11.2019 – 12 A 216/17
- VG Schleswig, 07.11.2019 – 12 A 109/18
- VG Schleswig, 28.06.2018 – 12 B 33/18Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.07.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I 1400)
BGBl. 2015 I S. 1400
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23.11.2011 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I 2298)
BGBl. 2011 I S. 2298
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
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